Corona-Pandemie
Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt weiterhin
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleibt bis einschließlich 24. November 2021 in Kraft. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Gegenüber der bisherigen Fassung sieht die Verordnung einige Änderungen vor.
Die wichtigsten Änderungen, die am 10. September in Kraft getreten sind, umfassen diese Punkte:
- Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind nun verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren.
- Ebenfalls sollen Betriebe die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte für die Impfung freistellen.
Ansonsten gelten nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Zur Corona-Arbeitsschutzverordnung informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Um Betriebe bei der Aufklärung ihrer Beschäftigten über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit der Schutzimpfung zu unterstützen, stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ein Informationspapier zur Verfügung.
Weitere Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung