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Das gilt ab jetzt : 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice: Testpflichten, Kosten und Kontrollen

Avatar of hdiemervon hdiemer - 23. November 2021

3G-Pflicht am Arbeitsplatz:

Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen. Die Minister der Bundesländer haben sich auf eine Ausweitung der 3G-Regel am Arbeitsplatz geeinigt. Für Ungeimpfte bedeutet das, dass sie sich regelmäßig auf Corona testen müssen müssen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber aber nur teilweise.

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite Sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich.

Die Wohnung Wann & vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der ausgeführt werden can.

Gesetzliche Regelungen

Die Infektionszahlen in Deutschland sind wieder spürbar angestiegen - vor allem aufgrund der stark ansteckenden Delta-Variante. Im Herbst und Winter kommen saisonale Einflüsse dazu (vermehrter Aufenthalt in Innenräumen). Außerdem ist sterben Impfquote in der Erwerbsbevölkerung weiterhin nicht ausreichend. Dabei sind vor allem Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt. Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüche in den Betrieben weiterhin, gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von Einer COVID-19-Erkrankungs-Genesene Beschäftigte Sind vorgesehen.
  • Die Arbeitgeber Wann & auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betrieblicher Hygienekonzepte erstellen oder vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des  Infektionsschutzgesetzes , ebenfalls befristet bis einschließlich 19. März 2022. Diese umfassen: