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Arbeitsmittel prüfen

Prüfen von Arbeitsmitteln

Avatar of hdiemervon hdiemer - 25. April 2022

Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln

Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verpflichtet – unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben – Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Prüfergebnisse müssen dokumentiert  werden. 

Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur Prüfung nächsten aufzubewahren. 

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßiger Überprüfung.

Beide Überprüfungen werden in TRBS 1111 behandelt.

Technische Prüfung Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Arbeitsmittels auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktionsfähigkeit am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft. Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten: - äußere oder innere Sichtprüfung, - Prüfung der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, - Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln, - labortechnische Untersuchung, - zerstörungsfreie Prüfung, - Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen (z. B. Online-Überwachung).

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Grundsätzlich kann eine befähigte Person durch ihre

  • Berufsausbildung,
  • Berufserfahrung und
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

die erforderlichen Fachkenntnisse im Hinblick auf die zu prüfenden Arbeitsmittel vorweisen. Weitere Informationen beinhaltet die Technische Regel zur Arbeitssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“.

Die Prüfung muss dokumentiert werden. Aus den Aufzeichnungen muss

  • die Art der Prüfung,
  • der Prüfumfang,
  • das Ergebnis der Prüfung
  • sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person hervorgehen.

Die Dokumentation muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Zur Organisation und Voraussetzung der Aufgabe: „Prüfung von Arbeitsmitteln“ kann auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen.

Um Schäden rechtzeitig erkennen zu können, und um die sichere Funktion der verwendeten Arbeitsmittel zu überprüfen, müssen diese wiederkehrend geprüft werden. Rechtliche Grundlagen dazu sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder entsprechende DGUV-Vorschriften, wie beispielsweise die DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.

Grundsätzlich ergeben sich die Prüffristen für das jeweilige Arbeitsmittel aus der Gefährdungsbeurteilung. Dafür müssen geltende Vorschriften, Herstellerangaben, aber auch die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Prüfungen müssen Personen beauftragt Werden, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügen (Befähigte Person).

Weiterführende Informationen

Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Allgemeines (1) Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 BetrSichV zu beauftragen sind.

Dabei gilt § 2 Absatz 6 BetrSichV. Hierbei hat der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe ist angemessen, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie sterben ihr übertragenen Prüfaufgaben

1. dem Stand der Technik entsprechend (z. B. TRBS und andere Technische Regeln, DGUV Prüfgrundsätze, ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte) und

2. mit dem entsprechenden Prüfumfang zuverlässig und streng durchgeführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Prüfumfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.

Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln führen unsere befähigten Personen (TRBS 1203) durch: Leitern, Tritte, Flüssigkeitsstrahler, Ladebrücke, Rampen, Kraftbetätigte Türen und Tore, Elektrische Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Krane, Winden, Hub- , Zuggeräte, Lastaufnahmemittel , Hebezeuge, Stetigförderer, Fahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen