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Arbeitsmittel prüfen

Arbeitsmittel ordnungsgemäß prüfen

Avatar of hdiemervon hdiemer - 07. April 2021

Arbeitsmittel Prüfung:  TRBS 1201, TRBS 1203

Die TRBS 1201 konkretisiert die  Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) . Arbeitsmittel müssen grundsätzlich in angemessenen Zeitabständen gemäß Punkt 3.4 und 3.5 der TRBS 1201 durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Punkt 3.3 der TRBS 1201 geprüft werden. Sofern Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben werden, hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt.

Gegenstand der TRBS 1203 ist, wer Prüfungen durchführen darf. Wie bei Kontrollen liegt es auch hier beim Arbeitgeber, Verantwortliche für die Prüfung zu benennen. Er muss im Rahmen seiner Auswahlverpflichtung sicherstellen, dass diejenigen so ausgebildet und qualifiziert sind, dass sie die ihnen übertragenen Prüfaufgaben zuverlässig und sorgfältig durchführen können. 

Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Arbeitsmittels auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktionsfähigkeit am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft.

Gemäß TRBS 1111 legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen fest. 

Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung und Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur. Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Die Arbeitsmittelprüfsoftware EHS Manager+ Arbeitsmittel umfasst die Möglichkeit alle beliebigen Arbeitsmittel zu prüfen.