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DGUV Vorschrift 2 "Betreuung"

Informationen zur DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsformen

Avatar of hdiemervon hdiemer - 21. April 2021

Ein Unternehmer kann nicht alle Aufgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes allein wahrnehmen. Daher schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) jedem Arbeitgeber vor, dass er einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen muss, sobald er einen oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt.

Die gültigen Bestimmungen dazu legt die Unfallverhütungsvorschrift "DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" fest. Unternehmerin und Unternehmer können – je nach Betriebsgröße – zwischen folgenden Betreuungsformen auswählen:

  • Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
  • Alternative bedarfsorientierte Betreuung
  • Wenn Sie Fragen zu den drei Betreuungsformen, zur Zuordnung des Wirtschaftszweigs (WZ-Schlüssel) oder der Organisation Ihres Arbeitsschutzes generell haben, rufen Sie unsere Hotline: +49 (0) 63 21-399 80-00 an. Selbstverständlich können Sie uns auch eine E-Mail senden.